Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stanley Black & Decker Deutschland GmbH
Stand 2. Januar 2025
1. Allgemeines
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der Stanley Black & Decker Deutschland GmbH („wir“, „uns“, „unser(e)“ oder „SBD“‘) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Die nachfolgenden AGB gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Bestellungen und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Ware zustande. Diese AGB werden Inhalt des Vertrags. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch unsere vertretungsberechtigten Mitarbeiter.
2.2 Werden uns nach Abschluss des Kaufvertrages Tatsachen bekannt, die zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden Veranlassung geben, tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche, die Bezahlung unserer Lieferung gefährdende Verschlechterung ein, sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, falls der Kaufpreis nicht vorgeleistet wird oder keine Sicherheiten für den Kaufpreis gestellt werden.
2.3 Handwerkzeuge und Zubehörartikel werden zum Teil in Mehrstückgebinden, sog. „Masterpacks“ abgegeben. Die Abgabe von Masterpacks mit Einzelstücken ist besonders gekennzeichnet. Die Bestellung und Lieferung außerhalb der vorgegebenen Größen und Mengen der Masterpacks ist nicht möglich. Erfolgt eine Bestellung über Stückzahlen einzelner Handwerkzeuge und Zubehörartikel, die den Inhalt eines einzelnen Masterpacks unterschreiten, werden wir Ihnen mitteilen, dass die Bestellung dieser Handwerkzeuge und Zubehörartikel nur in einem Masterpack möglich ist. Ein Kaufvertrag über ein Masterpack kommt zustande, wenn der Kunde unser geändertes Angebot annimmt.
3. Preise
3.1 Die jeweiligen Preise sind in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Einkaufspreisliste geregelt.
3.2 Sind nach dem Vertragsschluss nicht konkret vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen um [5] % oder mehr im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Hinblick auf den Vertragsgegenstand bei uns eingetreten, so sind wir nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt. Im Rahmen der Preiserhöhung können Herstellungs-, Lohn-, Material-, Lager-, Energie- und Frachtkosten sowie Versicherungsprämien und öffentliche Abgaben berücksichtigt werden. Die Preiserhöhung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Bei einer Preiserhöhung von über [10] % ist der Kunde berechtigt, unverzüglich nach Zugang der Erklärung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Zahlungen werden mit Erhalt der Rechnung fällig und sind ohne Abzug nach 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang gewähren wir 2 % Skonto vom Rechnungsendbetrag (falls keine ältere Rechnung seit mehr als 30 Tagen aus Gründen offensteht, die der Kunde zu vertreten hat).
3.4 Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste Forderung zu verrechnen.
3.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, können wir die Belieferung auch von der Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
3.6 Bei Entgeltforderungen beträgt der Verzugszins 9 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und der Kunde hat uns zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40 EUR zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.7 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Haben wir unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den mangelfreien Anteil zu leisten, es sei denn, er hat kein Interesse an der Teillieferung.
4. Liefertermine und Versand
4.1 Die von uns mitgeteilten Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart werden. Bestätigte Liefertermine und Lieferfristen gelten in allen Fällen vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden (z.B. rechtzeitige Gestellung von Akkreditiven, vereinbarten Garantien, Nachweis etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, etc.) voraus.
4.2 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wir sind verpflichtet, den Kunden vom Eintritt der Behinderung in angemessener Weise zu unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und durch die uns die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, insbesondere Streik, Aussperrung, kriegsähnliche Zustände, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Pandemien und Epidemien.
4.3 Wir behalten uns Teillieferungen auf die Kundenbestellung vor, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
4.4 Bei Überschreiten der unverbindlichen Lieferzeit, kommen wir erst durch eine Mahnung des Kunden in Verzug. Der Versand der Waren erfolgt durch einen Verkehrsträger unserer Wahl. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von weniger als € 500,-- (ohne Mehrwertsteuer) kann je Auftrag ein Pauschalbetrag für Versandaufwand in Höhe von bis zu € 14,90 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben werden. Bei Nachlieferungen wird keine Kostenbeteiligung des Kunden in Rechnung gestellt.
4.5 Für Aufträge mit einer einmalig abweichenden Versandanschrift berechnen wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 7,50 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Eilaufträge mit verlangtem Liefertermin innerhalb von 24 Stunden ab Zugang der Bestellung stellen wir einen „Expresszuschlag“ in Rechnung. Die Höhe des Expresszuschlages ergibt sich aus dem Aufwand, der für die Expresslieferung notwendig ist. Trifft eine Sendung beschädigt beim Kunden ein und lässt sich die Beschädigung auf den Transport zurückführen, oder stimmt die Lieferung nach Stückzahlen mit den Versandpapieren nicht überein, ist spätestens innerhalb einer Woche vom Transportführer eine Tatbestandsaufnahme erstellen zu lassen. Diese ist uns mit dem Frachtbrief unverzüglich zuzusenden, damit wir den Schaden gegenüber dem Transportunternehmen gelten machen können.
5. Mängelrüge und Gewährleistung
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und eventuelle Mängel schriftlich unter Angabe der Bestelldaten sowie der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummern anzuzeigen. Verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden. Unterlässt der Käufer die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als mangelfrei. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
5.2 Bei Sachmängeln haben wir das Wahlrecht, im Zuge der Nacherfüllung auf unsere Kosten Nachlieferung oder Nachbesserung zu leisten. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei fehlschlagender Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Davon unberührt bleiben etwaige Schadensersatzansprüche.
5.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung der Ware beim Kunden. Es bleibt bei den gesetzlichen Verjährungsfristen (i) für die Rechte des Käufers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln, (ii) wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben, (iii) für Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, (v) für Schadensersatzansprüche des Käufers aus anderen Gründen als Mängeln der Ware sowie (vi) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
6. Haftungsbeschränkung und Schadensersatz
6.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt nicht (i) in den Fällen von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, (ii) für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) für die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iv) bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie (v) bei einer Haftung aufgrund von anderen zwingenden Haftungstatbeständen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
7. Rücknahme von Waren
7.1 Besonders für den Kunden angefertigte Maschinen, Werkzeuge usw. können nicht zurückgenommen werden. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte. Warenrücknahmen erfolgen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch unsere Geschäftsleitung.
7.2 Die Abholung der Ware wird in diesem Fall von uns veranlasst. Eine Rücksendung durch den Kunden ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch uns möglich.
7.3 Abzüge werden vorgenommen für fehlende oder beschädigte Verpackung und für fehlende oder beschädigte Einzelteile; gegebenenfalls für Porto sowie immer, wenn die zurückgesandten Geräte nicht mehr neuwertig sind. Als Beitrag zu den zusätzlichen Verwaltungskosten gilt ein Abzug in Höhe von mindestens 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch € 15,--, als vereinbart.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen gegenüber dem Kunden und die Begleichung eines sich hieraus zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis. Eine Veräußerung oder Vermietung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltsware“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde tritt bereits hiermit alle ihm aus einer Veräußerung oder Vermietung der Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8.2 Solange der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber uns erfüllt, ist der Kunde berechtigt, die Ansprüche für uns treuhänderisch im eigenen Namen geltend zu machen. Gerät er in Zahlungsverzug, wird er auf Verlangen von uns die Einziehung einstellen, die Abtretung der Forderung an uns dem Kunden anzeigen und uns die Kundenforderung, spezifiziert nach Namen der Kunden, verkauften oder vermieteten Waren, Zahlungsbedingungen und Höhe der ausstehenden Forderungen, bekannt geben. Wir sind bei Verzug des Kunden berechtigt, auch unsererseits dem Kunden, soweit bekannt, die Abtretung der Forderung anzuzeigen.
8.3 Übersteigt der realisierbare Wert der von uns gestellten Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von uns in dem Umfange freigeben, in dem die Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.
8.4 Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von uns hinzuweisen. Er hat uns solche Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen und uns auf seine Kosten die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu überlassen und Erklärungen abzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren, angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und sie ordnungsgemäß zu lagern.
8.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.6 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich nach oder werden uns irgendwelche Umstände bekannt, welche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden begründen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware bis zur Zahlung des Kaufpreises heraus zu verlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig zu verwerten. Ist der Kunde als Kaufmann im Handelsregister eingetragen oder unterliegt der Vertrag aus anderen Gründen nicht den Bestimmungen der §§ 506ff. BGB, so gilt die Rücknahme der Vorbehaltsware nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Sonstiges
9.1 Für alle uns erteilten Aufträge gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag ist Wiesbaden.
9.2 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue, wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
Anhang zu den ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGNGEN der Stanley Black & Decker Deutschland GmbH, Stanley Engineered Fastening
Zusicherungen in Bezug auf Sanktionen – Exportregulierungsvereinbarung
ARTIKEL 1: Zusicherungen in Bezug auf Sanktionen
1.1. Der Kunde sichert zu, dass er die Gesetze und Vorschriften des Office of Foreign Assets Control („OFAC“) und aller anderen zuständigen Regierungsbehörden einhält, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der Europäische Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Wirtschaftssanktionen oder Handelsembargos („Wirtschaftssanktionsgesetze“) verwaltet, erlässt oder durchsetzt gegen Länder oder Regionen („Embargoländer“), deren Regierungen und benannte oder anderweitig durch solche Gesetze ins Ziel genommene Personen einschließlich derjenigen, die sich direkt oder indirekt im Besitz oder unter der Kontrolle dieser Personen befinden oder in deren Namen handeln („Embargoparteien“). Der Kunde sichert zu, dass seine Geschäftsführer/Vorstände, leitenden Angestellten, Führungskräfte, Schlüsselmitarbeiter, Vertreter, Aktionäre oder Personen mit einer Mehrheitsbeteiligung am Bestller weder eine Partei sind, gegen die ein Embargo verhängt wurde, noch anderweitig von Wirtschaftssanktionsgesetzen betroffen sind.
1.2. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, ist es dem Kunden nicht gestattet:
(a) die Waren oder einen Teil der Waren an oder über ein Embargoland oder eine Embargopartei direkt oder indirekt zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu übertragen, freizugeben, zu exportieren, erneut zu exportieren, umzuladen oder anderweitig zu liefern; oder
(b) Geschäfte zu vermitteln, zu finanzieren oder anderweitig zu ermöglichen, die gegen Wirtschaftssanktionsgesetze verstoßen, oder Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, die dazu führen würden, dass SBD oder seine verbundenen Unternehmen gegen Wirtschaftssanktionsgesetze verstoßen oder nachteiligen Konsequenzen von Wirtschaftssanktionsgesetzen ausgesetzt sind.
Artikel 2: Exportregulierungsvereinbarung
2.1 Der Kunde erkennt an, dass die Waren, einschließlich jeglicher Software, Dokumentation und aller zugehörigen technischen Daten, die diesen Waren beigefügt oder darin enthalten sind, sowie alle Produkte, die solche Waren, Software, Dokumentationen oder technischen Daten nutzen (zusammen „regulierte Produkte“) den Exportkontroll- und Handelssanktionsgesetzen und -vorschriften der USA, der EU, des Vereinigten Königreichs oder anderer anwendbarer Gesetze und Vorschriften unterliegen, einschließlich der vom US-Handelsministerium verwalteten Export Administration Regulations und der vom US-Außenministerium verwalteten International Traffic in Arms Regulations, Verordnung (EU) 2021/821 und die Dual-Use-Verordnung des Vereinigten Königreichs (beibehaltene Verordnung (EG) 428/2009 des Rates) („Exportkontrollen“). Ohne die Allgemeingültigkeit des oben Gesagten einzuschränken, darf der Kunde nicht und auch nicht eine andere Person dazu veranlassen oder ihr gestatten, regulierte Produke direkt oder indirekt zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu übertragen, freizugeben, zu exportieren, wiederzuexportieren, umzuladen oder anderweitig zu liefern an eine Gerichtsbarkeit/ein Land oder eine Person oder anderweitig mit regulierten Produkten zu handeln unter Verstoss gegen geltende Bundesgesetze der Vereinigten Staaten, einschließlich US-Exportkontrollen, oder geltendes ausländisches Recht/deutsches Recht. Der Kunde sichert ausdrücklich zu, dass er unter keinen Umständen eines der regulierten Produkte oder Ersatzteile, Garantiegegenstände oder technische Daten im Zusammenhang mit den regulierten Produkte verkaufen, weiterverkaufen, übertragen, freigeben, exportieren, wiederexportieren, umladen oder anderweitig liefern darf, weder direkt noch indirekt an oder zur Verwendung in oder an oder zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf der Krim, in Russland, in Weißrussland oder in der sogenannten Volksrepublik Donezk befindet oder nach den Gesetzen der Krim, Russlands, Weißrusslands organisiert ist oder die Volksrepublik Luhansk, die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete Cherson und Saporischschja in der Ukraine, Kuba, Iran, Nordkorea oder Syrien.
2.2 Ohne die Allgemeingültigkeit der obigen Absätze dieses Artikels 2 und Artikel 1 einzuschränken, muss der Kunde vor der Nutzung, dem Verkauf, dem Weiterverkauf, der Übertragung oder der Freigabe, Export, Reexport, Umladung, Lieferung oder sonstigen Umgang mit den regulierten Produkten alle erforderlichen Verpflichtungen erfüllen (einschließlich der Einholung aller erforderlichen Exportlizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen). Der Kunde muss jede Person, Firma oder Rechtsträger, von der er Grund zu der Annahme hat, dass sie solche regulierten Produkte vom Kunden mit der Absicht erhält, sie zu exportieren, wieder zu exportieren oder an Dritte zu übertragen, im Voraus schriftlich über die Notwendigkeit der Einhaltung dieser Gesetze informieren.
2.4 Der Kunde verpflichtet sich, eine ausreichende Überprüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass seine vorstehenden Verpflichtungen erfüllt werden. Der Kunde muss von seinen Unterhändlern oder anderen im Namen des Kunden handelnden Dritten, die Waren (einschließlich regulierter Produkte) vom Kunden erhalten, verlangen, dass sie die vorstehenden Anforderungen gemäß den Bedingungen der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen erfüllen, und stellt sicher, dass keiner dieser Unterhändler oder andere Dritte, die im Namen des Kunden handeln, sich an Aktivitäten in Bezug auf die Waren beteiligen werden, die dazu führen können, dass SBD gegen geltende Wirtschaftssanktionsgesetze oder Exportkontrollen verstößt oder nachteiligen Folgen daraus ausgesetzt wird.
2.5 SBD hat das Recht, diesen Vertrag, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein und ohne Vorankündigung, sofort auszusetzen oder zu kündigen, wenn (i) SBD vernünftigerweise feststellt, dass ein Verstoß des Kunden gegen diesen Artikel 2 und Artikel 1 vorliegt oder (ii) der Kunde oder ein Unterhändler oder ein anderer Dritter, der im Namen des Kunden handelt, zu einer Embargopartei wird, oder anderweitig Ziel von Wirtschaftssanktionsgesetzen wird. Der Kunde stellt SBD von allen Schäden, Verlusten, Ausgaben oder Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diesen Abschnitt entstehen.
2.6 SBD hat das Recht, jede im Rahmen dieses Vertrags aufgegebene Bestellung, ohne Vorankündigung und ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, sofort abzulehnen oder zu stornieren, wenn SBD feststellt, dass (1) die Bestellung direkt oder indirekt einen Endkunden oder eine andere Partei betreffen kann, der/die eine Embargopartei oder anderweitig Ziel von Wirtschaftssanktionsgesetzen ist oder (2) der Versand durch Exportkontrollen oder andere ähnliche Gesetze eingeschränkt wäre.
2.6 Ungeachtet des Vorstehenden oder einer Bestimmung dieses Vertrags ist keine Bestimmung dieses Vertrags so auszulegen, dass sie SBD dazu veranlassen oder allgemein dazu verpflichten soll, zu handeln oder zu unterlassen (oder zuzustimmen, zu handeln oder zu unterlassen) oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag in einer Weise zu erfüllen, die einen Verstoß gegen Gesetze, Regeln oder Vorschriften, einschließlich derjenigen der Vereinigten Staaten, darstellt oder darstellen könnte oder im Widerspruch dazu stehen oder SBD einer Strafe aussetzen könnte.